Garantieverlängerung bei Gebrauchtwagen

  • Ich verstehe ehrlich gesagt den Ausgangspunkt nicht so richtig. Wieso wird ein Teil auf Kulanz repariert, wenn der Wagen doch noch in der gesetzlichen Gewährleistung ist?

    Generell hat der Käufer das Recht, eine Rückabwicklung zu verlangen, wenn der beanstandete Mangel auch nach drei Nachbesserungen, die stehen dem Händler zu, nicht beseitigt wurde. Allerdings sehen die meisten OLG-Urteile vor, dass es sich um einen erheblichen Mangel handeln muss. Eine Wandlung auf Basis nur geringfügiger Mängel wird regelmäßig abgelehnt.

  • Meiner Meinung nach nicht, bei Problem welcher auch einen Mangel darstellt, welche entsprechend angezeigt und anerkannt wird, ist dem natĂĽrlich so, mit Nachbesserung etc.


    Bei einem Fehler, der aber keinen Mangel darstellt, GrĂĽnde dafĂĽr mal auĂźen vor und der Hersteller repariert etwas aus Kulanz, dann hast du rechtlich gar keinen Anspruch weil Kulanz ja eine freiwillige Leistung ist, welche nicht gesetzlich geregelt ist so wirklich..


    Kenne das bei uns in der Branche, da heiĂźt es dann meist bei Kulanz, "Ware wird ersetzt auf Kulanz ohne Anerkennung einer Rechtspflicht".

  • Ob das Teil ĂĽber Gewährleistung, Garantie oder Kulanz verrechnet wurde, ist völlig egal. Solang du es nicht selbst bezahlt hast, hast du auch keinen Garantieanspruch darauf.

    Egal ob auf Kulanz oder Garantie (egal welche - Neuwagen, PSG,...)...... Du hast KEINEn neuen Anspruch auf eine wieder neue Laufzeit des Teiles.

    Ist ja das gleiche, wenn dein Fernseher defekt geht und ausgetauscht wird nach 1,5 Jahren.... da hast du dann auch keine neuen 2 Jahre mehr, sondern nur noch das ursprĂĽngliche, in dem Fall 6 Monate

    Ist beides richtig ... aber das Problem liegt tiefer bzw. in der Praxis.

    ... oder dass du zumindest eine saubere Absicherung bis zum Ende der laufenden Garantie hast

    Wenn ein Bauteil eigentlich von der PSG/Premium Selection gedeckt ist, aber beim ersten Mal als Kulanz abgerechnet wird, kann ich innerhalb der laufenden PSG grundsätzlich weiterhin versuchen, einen PSG-Garantiefall geltend zu machen – praktisch wird’s beim zweiten Defekt aber schnell unerquicklich, weil in den Unterlagen/Verlauf eben „Kulanz“ steht und nicht „Garantiefall anerkannt“.


    Dann kommt der Klassiker: Das Autohaus, das die Kulanz gemacht hat, sagt „wir stellen keinen neuen PSG-Antrag / machen keine Neuabwicklung“, und die Real Garant sagt „ohne Antrag vom BMW-Händler können wir nichts prüfen“. Wenn ich damit zu einem anderen Autohaus oder über die BMW Kundenbetreuung gehe und nach „Neuabwicklung“ frage, heißt es oft nur: „Bitte an das Autohaus wenden, das die Kulanzarbeiten durchgeführt hat.“


    Ergebnis: Deadlock – keiner fühlt sich zuständig, ohne Antrag passiert nichts, obwohl das Teil eigentlich versichert ist. Genau deshalb ist die Abrechnungsart nicht „egal“: Kulanz kann mir im Wiederholungsfall innerhalb der laufenden PSG den Weg zur normalen Abwicklung verbauen, wenn das Autohaus nicht mitspielt.


    Zusätzlich kommt noch das Thema Folgeabwicklung/Wiederholungsschaden dazu: Bei einer „sauberen“ Abwicklung über die PSG ist dokumentiert, dass ein Garantiefall vorlag und damit auch, dass der Garantiegeber grundsätzlich im Rahmen der Bedingungen leistet. Läuft es dagegen als Kulanz („ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“), fehlt oft genau diese Einordnung – und im Wiederholungsfall wird dann nicht über eine reguläre Garantieabwicklung gesprochen, sondern wieder über reines Entgegenkommen. Genau das ist der Grund, warum Kulanz später als „Einzelfall erledigt“ abgebügelt werden kann.


    Zur Frage „wie lange muss das neue Teil funktionieren“: Einen festen gesetzlichen Zeitraum nach dem Motto „Ersatzteil muss mindestens X Monate halten“ gibt es so nicht als allgemeine Regel. Bei der PSG ist entscheidend, ob der erneute Defekt während der laufenden Garantiezeit auftritt und ob er vom Deckungsumfang erfasst ist – eine automatische „neue 2-Jahres-Laufzeit“ für das getauschte Teil entsteht typischerweise nur, wenn das ausdrücklich in den Bedingungen steht. Bei Kulanz gibt es hingegen regelmäßig gar keinen verlässlichen Zeitrahmen, weil Kulanz eben freiwillig ist und keine fortlaufende Einstandspflicht begründet.


    Wenn ich den rechtlichen Vergleich zur gesetzlichen Gewährleistung ziehe (nicht PSG, sondern Verkäuferhaftung) : Dort geht es nicht um „Haltedauer“, sondern um die Frage, ob ein (ursprünglicher) Mangel vorliegt und ob der Verkäufer Nacherfüllung leisten muss; außerdem kann im Verbrauchsgüterkauf die Verjährung, wenn sich der Mangel rechtzeitig zeigt, mindestens vier Monate ab Auftreten des Mangels „nach hinten“ abgesichert sein (§ 475e BGB).


    Das zeigt ganz gut, warum „Kulanz“ im Verlauf so problematisch ist: Sie ersetzt keine klare Anspruchsgrundlage und keine saubere Folgeabwicklung.