Ich verstehe ehrlich gesagt den Ausgangspunkt nicht so richtig. Wieso wird ein Teil auf Kulanz repariert, wenn der Wagen doch noch in der gesetzlichen Gewährleistung ist?
Generell hat der Käufer das Recht, eine Rückabwicklung zu verlangen, wenn der beanstandete Mangel auch nach drei Nachbesserungen, die stehen dem Händler zu, nicht beseitigt wurde. Allerdings sehen die meisten OLG-Urteile vor, dass es sich um einen erheblichen Mangel handeln muss. Eine Wandlung auf Basis nur geringfügiger Mängel wird regelmäßig abgelehnt.
Bei letzten Teil stimme ich dir zu, aber meines Wissens nach sind es nur zwei Versuche für die Nacherfüllung.
Der Hintergrund ist der, dass der erste Reparaturversuch meist möglichst kostengünstig erfolgt (auch wenn tendenziell wenig erfolgversprechend) in der Hoffnung der Kunde hat relativ schnell keine Lust mehr. Damit hat man aber den ersten Versuch bereits verschossen und hat nur noch einen. Der muss dann eigentlich schon sitzen, um nicht in die Bredouille zu geraten.
Wenn ich aber als Vertragspartner den ersten Versuch in der externen Sicht (Kunde-Vertragspartner) als Kulanz, dann ergibt sich da noch gar kein Rechtsanspruch im Sinne, dass der Händler den Mangel als solchen anerkannt hätte.
Damit hat man dann noch zwei ernsthafte Reparaturversuche.
Man muss auch zwischen der internen (Händler-BMW AG) und der externen (Händler-Kunde) Sicht differenzieren.
Also im Zweifel ist man als Kunde immer auf der besseren Seite, wenn man schriftlich eine Nachbesserung im Rahmen der Gewährleistung fordert.