Die Vorgaben sind letztlich eindeutig, die finden sich z. B. in der StVZO. Was nicht eindeutig ist, ist die Bereitschaft des Prüfpersonals, sich mit Eintragungen zu befassen.
Hier ist aber auch die Frage - explizit für die Distanzen - ob es in StVZO eine Regel gibt, die ein Teilegutachten "außer Kraft" setzt.
Als Beispiel H&R - Bei Verwendung von anderen Rad-/Reifenkombinationen ist deren Eignung (Freigängigkeit, Fahrverhalten usw.) gesondert zu überprüfen bzw. nachzuweisen. Verwendung der Distanzringe an der Vorder- und Hinterachse, oder nur an der Hinterachse. Weiterhin ist es möglich Distanzringe mit unterschiedlicher Breite an Vorder- und Hinterachse zu kombinieren. Zum Beispiel: Achse 1 Distanzringe mit 12 mm Breite und Achse 2 Distanzringe mit 18 mm Breite. An Achse 1 nicht breitere Distanzringe als an Achse 2. Es bestehen keine technischen Bedenken gegen die zusätzliche Verwendung"
Also man darf Zubehörfelgen fahren und unterschiedliche DS aber eben keine breiteren an der VA, laut H&R. Ich kenne Prüfer die einfach sagen ich kenne andere Hersteller und da steht sowas nicht drin und daher trage ich es abweichend von Gutachten ein und widerspreche dem Gutachten. Wie weit es mit StVZO im Einklang ist weiß ich persönlich nicht.