Mein Name ist Tom und ich habe mir vor zwei Monaten einen M340I LCI von 2023 gekauft. Das Auto hat im Moment 38000 km.
Ich habe gerade nochmal nachgesehen: Du hast den Wagen erst im April 2025 beim BMW-Autohaus gekauft, damit greift grundsätzlich die Gebrauchtwagengewährleistung. Wenn das Fahrwerk bereits beim Kauf verbaut war, wurde dir das Fahrzeug genau in diesem Zustand verkauft; die Dritthersteller-Federn gehören damit zur Beschaffenheit des Kaufgegenstands. Deshalb kann eine Haftung für einen möglichen Antriebsstrangschaden nicht einfach pauschal mit der Tieferlegung abgelehnt werden — erster Ansprechpartner ist in so einem Fall grundsätzlich das Autohaus als Verkäufer, nicht du als angeblicher nachträglicher Umbauer; nur bei einer freiwilligen Garantie kann die Bewertung enger ausfallen.
Das weiss ich leider auch noch nicht. Er liess sich nicht zu einer genauen Aussage bewegen.
Ich glaube fast, das war so gewollt. Sie konnten so recht vage bleiben, ohne genaue Angaben machen zu müssen. Wenn sie überhaupt eine Diagnose hatten.
Meisten hat er nur freundlich gelächelt.
Der hat vermutlich gelächelt, weil dir in dem Moment nicht klar war, dass rechtlich nicht du das Problem hast, sondern eher das verkaufende Autohaus. Wie das in der Schweiz genau geregelt ist, weiß ich nicht — in Deutschland wäre in so einem Fall jedenfalls grundsätzlich zuerst der Verkäufer in der Pflicht.
Lass es mit dem Fahrwerk.
Bei mir wird über kurz oder lang auch ein KW V3 Leveling reinkommen, weil mir das Auto im aktuellen Zustand schlicht zu hart ist. Der KW-Einbaupartner hat mir allerdings klar geraten, nach der Behebung des Problems erst einmal 4 bis 6 Wochen im Serienzustand weiterzufahren, bevor ich an ein neues Fahrwerk denke.
Und dann ist noch die grosse Frage...... wer zahlt. Was ich immer noch nicht weiss, haben die das wirklich an BMW gemeldet mit den Federn.
Hmm, eventuell solltest du es taktisch genau andersherum angehen: Wenn du das direkt bei BMW meldest, besteht die Möglichkeit, dass das Autohaus den Fall nicht mehr bequem über Garantie laufen lassen kann, sondern gegebenenfalls selbst in der Haftung steht.
Du solltest dem Autohaus den Mangel sofort schriftlich und nachweisbar melden und dabei ausdrücklich festhalten, dass das Fahrwerk schon beim Kauf verbaut war. In der Schweiz ist wichtig, dass Mängel rasch gerügt werden; außerdem stoppt eine bloße Meldung die Verjährung nicht automatisch. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 2 Jahre ab Ablieferung, kann bei Gebrauchtwagen aber vertraglich auf 1 Jahr verkürzt sein — deshalb solltest du umgehend den Kaufvertrag prüfen und, wenn es zeitlich knapp wird, rasch rechtliche Schritte in der Schweiz prüfen lassen.