Hier mal vom gelben Verein:
Rat der Experten: Beweise sichern
Kommt es zu einem Unfall, ist es wichtig, zeitnah Beweismittel zu sichern – ohne natürlich sich oder andere an der Unfallstelle zu gefährden. Dazu gehört, das Schlagloch, die betroffene Straße sowie das beschädigte Fahrzeug zu fotografieren, die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu notieren sowie Namen und Anschriften möglicher Zeugen festzuhalten. Vorsorglich sollten Polizei und Kfz-Versicherung informiert werden. Schlaglochschäden am Auto oder Motorrad übernimmt allerdings nur die Vollkaskoversicherung, wenn eine solche abgeschlossen wurde.
Kaum Aussicht auf Schadenersatz
Ein Schadensersatzanspruch kann ganz entfallen oder gekürzt werden (Mithaftung), wenn die Schlaglöcher gut erkennbar waren, eine Warntafel vorhanden war oder die aufgrund der Gefahrenstelle angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung nicht eingehalten wurde.
Man darf nicht generell davon ausgehen, dass der Fahrbahnbelag in Ordnung ist und keine Schäden aufweist. Dies gilt insbesondere für wenig befahrende Straßen mit untergeordneter Verkehrsbedeutung. Im Gegensatz hierzu darf der Kraftfahrer auf Straßen mit hoher Verkehrsbedeutung, wie beispielsweise Autobahnen, erwarten, dass keine erheblichen Vertiefungen bestehen, die zu Beschädigungen oder Unfällen führen können.
und hier Präzedenz:
Der Straßenbaulastträger haftet für einen Schlagloch-Unfall, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Dabei spielt die Regelmäßigkeit seiner Straßenzustandskontrollen, das Aufstellen von Warnhinweisschildern und die Tiefe des Schlaglochs eine entscheidende Rolle. Aber auch das Fahrverhalten des geschädigten Fahrzeughalters fällt bei der Beurteilung der Schadensersatzpflicht des Straßenbaulastträgers mit ins Gewicht.
Kann die Kommune nachweisen, dass regelmäßige Kontrollen der Schlaglöcher erfolgt sind, haftet sie nach Ansicht des Kammergerichts (KG) Berlin (Az. 9 U 188/13 nicht bei einem Schlagloch-Unfall für den entstandenen Schaden.
Im Hinblick auf die Tiefe des Schlaglochs haben Verkehrsteilnehmer erst ab einer Schlaglochtiefe von 15 cm einen Anspruch auf Schadensersatz vom Straßenbaulastträger. Nach der Ansicht des LG Lübeck (Az. 10 O 287/99) reicht es für eine Haftung der Kommune aus, wenn sie bei einem 15 Zentimeter tiefen Schlagloch keine Tempo-Begrenzungsschilder aufgestellt hat. Auch das LG Dresden (Az.16 O 1091/00) entschied, dass eine Kommune ihren Verkehrssicherungspflichten nicht nachgekommen ist, wenn ein Schlagloch-Unfall wegen einem 18 Zentimeter tiefen Schlagloch zwei Tage nach einer Kontrollfahrt durch die Kommune stattfand. Laut Oberlandesgericht (OLG) Celle (Az. 8 U 199/06) begründet ein 20 Zentimeter tiefes Schlagloch auf einer stark befahrenen Durchgangsstraße einen Schadensersatzanspruch eines geschädigten Autofahrers.
Ob ein Schadensersatzanspruch bei einem Schlagloch-Unfall besteht, hängt auch von der Erkennbarkeit des Schlaglochs und vom Fahrverhalten des Geschädigten ab. Bei für Verkehrsteilnehmer erkennbaren Schlaglöchern haftet die Kommune nicht, entschied das LG Rostock (Az. 4 O 139/04) im Fall eines Fahrradfahrers, dessen Rad beim Durchfahren eines für ihn erkennbaren Schlaglochs geschädigt wurde. Verkehrsteilnehmer können nicht von einem immer einwandfreien Straßenbelag ausgehen.
Die Kommune haftet auch nicht, wenn ein tiefergelegtes Fahrzeug durch erkennbare Unebenheiten auf der Fahrbahn beschädigt wird, entschied das OLG Koblenz (Az.12 U 1012/21). Der Ferrari-Fahrer blieb damit auf seinem 62.000-Euro-Schaden sitzen.
Leer ging auch ein durch ein Schlagloch geschädigter Motorradfahrer aus, der vor dem Schleswig-Holsteinische OLG (Az. 7 U 6/11) klagte. Laut Gericht hätte der Straßenzustand ihn dazu veranlassen müssen erheblich langsamer und umsichtiger zu fahren.