Sofern der Kauf in Deutschland bei einem Händler getätigt wurde, muss dieser nach neuer Gesetzeslage 24 Monate Gewährleistung geben. Vertraglich kann dieser aber die Gewährleistung bei Gebrauchtfahrzeugen auf 12 Monate reduzieren. Kürzere Zeiträume oder ausschluss der Gewährleistung bedeuten Automatisch 24 Monate Gewährleistung.
Hierzu muss dies aber im Vertrag mit bestimmten Textpassagen ausformuliert sein. Die Beweislastumkehr bleibt jedoch bei 12 Monaten ab Unterschrift des Vertrages. Insofern muss ein Anwalt eh daran und schn vom Vertrag her die Situation her bewerten. Evtl. ist der Vertrag schon Fehlerhaft und in Kombination mit der Vorgehensweise des Händlers dann sogar ein durchschlagendes Argument seine Ansprüche durchzusetzen.
Sofern ein Händler für sich auf die Reparaturversicherung sich beruft und seine Gewährleistung Quasi damit gegenüber dem Endkunden abbügelt, hat sogar das Pech das die Beweislastumkehr und der Eintritt der Gewährleistung bei einem Schaden vom Zeitlauf zum Vorteil des Endkunden wegen Täuschung nicht zu laufen beginnt.
Als Kunde muss man im Zeitraum der Beweislastumkehr nichts nachweisen oder Aktiv mitwirken. Es reicht aus den Mangel grob zu benennen. In 99% der Fälle kann kein Händler in der Beweislastumkehr nichts beweisen und muss die Kosten voll übernehmen. Dabei ist es unerheblich ob man das Auto 600km entfernt gekauft hat. Der Händler muss das Fahrzeug auf seine Kosten holen und bringen oder der Kunde kann ein Kostenvorschuss für die Anlieferung fordern.
Bedingung ist jedoch das man den Schsden beim Gewährleistenden Händler meldet und keine andere Werkstatt vorab sich daran beliebt. Nur der Gewährleistung Händler kann (Schriftlich bestätigen lassen) die Reparatur in einer anderen Werkstatt beauftragen.
Dies schreibe ich als Privatperson und stellt keine Rechtliche Beratung dar sondern soll informativ für Endkunden sein.