Es geht doch um folgendes:
Pkw-Personalrabatte werden grundsätzlich nach § 8 Abs. 3 EStG beurteilt. Als geldwerter Vorteil ist danach die Differenz zwischen dem vom Arbeitnehmer gezahlten Kaufpreis und dem um 4 % geminderten Endpreis, zu dem der Arbeitgeber den Pkw fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet, zugrunde zu legen. Arbeitslöhne dieser Art aus demselben Dienstverhältnis bleiben jedoch steuerfrei, soweit sie den Rabattfreibetrag i.H. von 1.080 EUR nicht übersteigen.
Sagen wir der Mitarbeiter bekommt 30% Rabatt auf den Wagen und Endkunde nur 25%
Der geldwerter Vorteil ist am Ende 1%, da 30% - 4% vs. 25% genau 1% ausmacht