Bei dem Homologationsprozess wird nur das Geräusch bei einer gewissen Drehzahl gemessen ohne abtouren.
Toffi ist doch TÜV Prüfer, der auch 19.1 bis 19.3 abnehmen darf? Er wird von bestimmten Foren Nutzer immer wieder befragt. Ich habe jetzt weiter Infos eingeholt und siehe da.
Kapitel: 3.2.5.3.2.1 aus der Gesetzesquelle:
Die Solldrehzahl beträgt:
a) 75 % der Nenndrehzahl S für Fahrzeuge mit einer Nenndrehzahl ≤ 5 000 min – 1
b) 3 750 min – 1 für Fahrzeuge mit einer Nenndrehzahl über 5 000 min – 1 und unter 7 500 min – 1
c) 50 % der Nenndrehzahl S für Fahrzeuge mit einer Nenndrehzahl ≥ 7 500 min – 1 .
Lässt sich die erforderliche Drehzahl wie oben angegeben nicht erreichen, so gilt als Solldrehzahl für die
Messung des Standgeräuschs die höchste mögliche Motordrehzahl, vermindert um 5 %.
Kapitel 3.2.5.1. aus der Gesetzesquelle:
Art und Zahl der Messungen
Der höchste Geräuschpegel, ausgedrückt in Dezibel nach der Bewertungskurve A (dB(A)), ist während des
Betriebsablaufs nach Absatz 3.2.5.3.2.1 zu messen.
An jedem Messpunkt sind mindestens drei Messungen vorzunehmen.
3.2.5.3.2.2. aus der Gesetzesquelle:
Prüfverfahren
Die Motordrehzahl ist allmählich von der Leerlaufdrehzahl bis zum Sollwert zu steigern und mit einer
Toleranz von ± 3 % auf dem Sollwert zu halten. Dann ist die Drosseleinrichtung schlagartig in Leerlauf
stellung zu bringen und die Motordrehzahl auf Leerlaufdrehzahl zurückfallen zu lassen. Der
Schalldruckpegel ist während eines Betriebszeitraums zu messen, der ein Halten auf Solldrehzahl während
1 Sekunde und die gesamte Dauer des Drehzahlabfalls umfasst. Der höchste Anzeigewert des Messgeräts
während dieses Betriebszeitraums, mathematisch gerundet auf die erste Dezimalstelle, gilt als Prüfergebnis.