§ 3 Ausschlüsse
1. Nicht abgedeckte Teile sind
a. Auspuffsystem: Von der Versicherung erfasst sind jedoch alle Auspuffteile, vom Auspuffkrümmer bis zum Katalysator (jeweils einschließlich).
b. Ausstattung: z. B. verchromte Teile, Zierleisten, Armauflage, Dachhimmel, Ablagefächer, Seitenverkleidung, Sonnenblenden, Getränkehalter,
Polsterung. Diese beispielhafte Auflistung ist jedoch nicht abschließend.
c. Bremsen, Kupplung und Fahrwerks-/Stoßdämpfer: Kupplungsscheibe, -druckplatte; Bremsbeläge, -scheiben und -trommeln; Einstellarbeiten
der Kupplung und der Bremsen; Stoßdämpfer (ausgenommen Bruch und/oder Totalausfall der Stoßdämpfer).
d. Glas/Fensterscheiben: Spiegelgläser, Glas und Verdeckscheiben; von der Versicherung erfasst ist jedoch die Heckscheibe bei Ausfall des
Heizungs- und Antennenelements.
e. Fremdteile: Teile (z. B. Zubehör, Autoradios, Navigationsgeräte), die nicht den Qualitätsstandards von Originalteilen des Herstellers entsprechen.
f. Gummiteile: Gummidichtungen an Türen, Kofferraum und Dach; Achslager/-aufhängung, Achs- und Lenkungsmanschetten, Silentblöcke/-
buchsen, Motorlager (Ausnahme Hydrolager), Stabilisatorlager, Querlenkerlager. Diese beispielhafte Auflistung ist jedoch nicht abschließend.
g. Instandhaltung: Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten.
h. Karosserie: Ausrichtung, Korrektur und Einstellarbeiten von Karosserieteilen, wie z. B. Schiebe- und Lamellendach, Verdeck, Fahrzeugtüren,
Kofferraumdeckel und Stoßstangen; Lackschäden und Rost an der Karosserie, Wasserlecks bzw. Undichtigkeiten an der Karosserie,
wie z. B. undichte Tür-, Schiebedach- und Fensterdichtungen oder Cabrio- und Faltverdecke.
i. Kraftstoffsystem: Verunreinigungen im Kraftstoffsystem.
j. Ruhedichtungen, wie z. B. Flach- und Papierdichtungen, die keiner Bewegungsmechanik ausgesetzt sind (nicht jedoch z. B. Undichtigkeiten
an wasserführenden technischen Einrichtungen wie Kühler, Wasserschläuchen, Zylinderkopfdichtungen, Heizkörper oder der Klimaanlage
und der Ölwannendichtung des Motors bis zu einer maximalen Laufleistung von 100.000 km).
k. Räder: Reifen, Felgen, Radkappen, Radschrauben, Spureinstellung und Auswuchten der Reifen.
l. Scheinwerfer: Glas, Scheinwerfergehäuse, Leuchtmittel, Xenon-Brenner.
m. Sonstiges: Windgeräusche, Quietsch- und Klappergeräusche.
n. Batterien, abgesichert ist jedoch die Hochvolt-Batterie des Antriebs bei technischem Defekt (ausgenommen natürlicher Verschleiß und
Alterung gemäß den Bestimmungen und Spezifikationen des Fahrzeugherstellers). Der Höchstersatz der Hochvolt-Batterie ist auf die
Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes des Fahrzeuges beschränkt
o. Kleinteile, Betriebsstoffe, Verbrauchs- und Verschleißmittel und Arbeiten: Filter, Zündkerzen und Glühstifte, Schrauben, Muttern, Unterlegscheiben,
Dichtungen, Schläuche, Diagnose, Schmiermittel, Betriebsstoffe, Bremsenreiniger, Frostschutzmittel, etc. – es sei denn, der
Austausch erfolgt in Verbindung mit der Reparatur eines gedeckten Teiles und sind dabei üblicherweise erforderlich, werden grundsätzlich
ausgetauscht, verlieren ihre Funktionsfähigkeit und/oder ihr Ersatz wird technisch erforderlich.
p. Auffüllen, Nachfüllen und Umrüsten der Klimaanlage, es sei denn, die Befüllung erfolgt im Zusammenhang mit einer ersatzpflichtigen
Reparatur.
q. Verschleiß: Hierunter fallen alle Teile, die im Rahmen der Wartungs- bzw. Servicearbeiten regelmäßig geprüft bzw. getauscht oder erneuert
werden, z. B. Luftfilter, Ölfilter, Zündkerzen, Keilriemen, Keilrippenriemen, Zahnriemen.
r. Softwareupdates, Fehlerspeicher Lesen/Löschen und Resets, jedoch höchstens 12 Arbeitszeitwerte (1 Stunde) soweit sie in unmittelbarem
Zusammenhang mit einer ersatzpflichtigen Reparatur anfallen, den Austausch eines versicherten Bauteils verhindern oder entgegenwirken
und kein Upgrade oder Funktionshub ermöglichen oder darstellen.
s. Verdeck: Verdeckstoff von Cabrio- oder Faltverdecken.
t. Mobilteile von Freisprecheinrichtungen und Telefonanlagen.
u. Serienmäßiges Zubehör: z. B. Wagenheber, Feuerlöscher, Warndreieck, Verbandskasten, Werkzeugsatz.
2. Nicht von der Versicherung gedeckt sind ferner folgende Schäden:
a. Folgeschäden.
b. Kosten für Test-, Mess- und Einstellarbeiten, soweit sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem versicherungspflichtigen Schaden
anfallen.
c. Kosten für die Bergung und Verwahrung des Fahrzeuges (z. B. Abstellgebühren, Mietwagenkosten, Frachtkosten, Abschleppkosten usw.).
d. Ein Schaden an einem nicht von der Versicherung abgedeckten Bauteil, der durch einen Schaden an einem von der Versicherung abgedeckten
Bauteil verursacht wurde.
e. Ein Schaden an einem Bauteil, das von der Versicherung abgedeckt ist, verursacht durch einen Schaden an einem Bauteil, das nicht von
der Versicherung erfasst ist.
f. Durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch Brand, Verschmorung oder
Explosion, ungeachtet dessen, ob die Ursache dafür im Inneren des Fahrzeuges entstanden ist oder sich von außen auf das Fahrzeug
auswirkte.
g. Durch Fremdeinwirkung entstandene Schäden, wie z. B. Marderschäden.
h. Durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahmung, sonstige hoheitliche Eingriffe
oder durch Kernenergie.
i. Durch Unfall, d. h. ein unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt plötzlich einwirkendes Ereignis.
j. Durch mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub oder Unterschlagung.
k. Die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug höheren als den vom Hersteller festgesetzten Achs- oder Anhängerlasten ausgesetzt wurde,
es sei denn, dieser Fehlgebrauch war für den Schaden nicht ursächlich.
l. Durch Verwendung ungeeigneter Schmier- und Betriebsstoffe, es sei denn, dieser Fehlgebrauch war für den Schaden nicht ursächlich.
m. Die vorsätzlich oder durch grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt worden sind.
n. Durch die Verwendung eines erkennbar reparaturbedürftigen Teiles, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich
nicht in Zusammenhang steht oder dass das Teil zur Zeit des Schadenseintritts von einem hierfür ausgebildeten Fachmann wenigstens
behelfsmäßig repariert war.
o. Die dadurch entstanden sind, dass das Kraftfahrzeug technisch verändert wurde (z. B. durch Tuning, Fahrwerkumbau), es sei denn, diese
Veränderung war für den Schaden nicht ursächlich.
p. Die dadurch entstanden sind, dass das Fahrzeug bei Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten
verwendet wurde, es sei denn, dieser Fehlgebrauch war für den Schaden nicht ursächlich.
q. Die darauf beruhen, dass die vorgesehenen Inspektions- und Wartungsintervalle nicht eingehalten wurden, es sei denn, diese Nichteinhaltung
der Intervalle war für den Schaden nicht ursächlich.
r. Die darauf beruhen, dass die Durchführung von Inspektionen, Wartungsarbeiten oder sonstigen Reparaturen durch die durchführende
Werkstatt fehlerhaft war, es sei denn, die fehlerhafte Durchführung war für den Schaden nicht ursächlich.
s. Die dadurch entstehen, dass die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeuges nicht beachtet werden,
es sei denn, die Nichtbeachtung war für den Schaden nicht ursächlich.
t. Für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant oder Verkäufer (z. B. für Produktions-, Montage-, Konstruktions- oder Organisationsfehler,
Ersatzteilgarantie usw.) aus Vertrag, auch Reparaturauftrag (z. B. auch Reparaturfehler bei Vorreparaturen), oder aus anderweitigem
Garantie-, Gewährleistungs- und/oder Versicherungsvertrag, einzutreten hat oder üblicherweise eintritt.