Das verstehe ich jetzt nicht so ganz. Es muß doch der Preis zum Zeitpunkt der Bestellung herangezogen werden. Wenn dann ein Teil der Ausstattung nicht geliefert werden kann, muß doch das Auto günstiger als zum Zeitpunkt der Bestellung werden.
Du hast einen gültigen Vertrag über Fahrzeug x zu Preis y.
Wenn BMW nicht liefern kann, liegt ein Fall der Unmöglichkeit vor, § 275 BGB. Rechtsfolge: Vertrag wird aufgelöst, BMW muss nicht liefern, Du musst nicht zahlen. Allerding ist BMW schadenersatzpflichtig. (z.B. Ersatz für die bereits vor Auslieferung beschaffte Kofferraummatte und Winterreifen, o.ä.)
Alternativ ändert man den Vertrag. Das erfordert zwei übereinstimmende Willenserklärungen - Angebot und Annahme. Bietet BMW das Fahrzeuig mit schlechterer Aussatttung zum gleichen Preis, ist das ein Angebot. Stimmst Du zu, hat Frechheit gesiegt. Lehnst Du ab, bleibt der alte Vertrag gültig - s.o.
Machst Du ein Gegenangebot (z.B. Hifi statt HK, EUR 800 billiger) und BMW nimmt an, ist das der neue Vertrag. Lehnt BMW ab -> s.o.
Also: Lasst Euch nicht über den Tisch ziehen!