Beiträge von NrSieben

    Es gibt Fahrzeuge, da reichen die einseitigen Leuchten nicht aus.

    Welche Fahrzeuge wären das?

    (Fahrzeuge über 2000 mm Breite und/oder 6000 mm Länge jedenfalls nicht generell, da reicht einseitig innerhalb der Ortschaft genauso wie kleineren Fahrzeugen - es müssen dann nur getrennte Leuchten vorne und hinten am Fahrzeug sein, während bei kleineren Fahrzeugen eine kombinierte Leuchteinheit an der Seite reichen würde.)

    Eben.

    Und weil das unabhängig von den Fahrzeugmaßen gilt, wäre es schlichtweg Unfug, das einseitige Parklicht mit dieser Begründung per Software-Update außer Funktion zu setzen.

    Es ist zwar ein Streit um des Kaisers Bart, aber der sei uns Freitag abend beim Kaltgetränk gestattet... :)

    Also: "nicht breiter als 2000 mm und nicht länger 6000 mm" besagt recht deutlich, dass keines der beiden Maße überschritten werden darf (andernfalls stünde dort "oder").


    PS: ich hätte da noch eine nette Idee für ein zukünftiges Update: Kopplung des Lichtschalters ans Navi, Einschalten des einseitigen Parklichts nur noch möglich innerhalb geschlossener Ortschaften. ^^

    Quelle ist dein eigener Link ;)

    Das denke ich mir, jedoch ist diese Interpretation IMHO falsch.


    Par. 51c StVZo sagt m.E. genau nichts darüber, ob das Parklicht einseitig oder an beiden Seiten zu leuchten hat. In Bezug auf die Fahrzeugmaße besagt er nur, dass Fahrzeuge, die nicht breiter als 2 Meter und nicht länger als 6 Meter sind, als Parkleuchten nicht zwingend vorn und hinten getrennte Leuchteinheiten brauchen, sondern diese pro Seite zusammengefasst werden können (k.A. ob BMW jemals so etwas verbaut hat - wenn, dann vor einigen Jahrzehnten... gemeint ist z.B. so etwas: https://www.nsu-autodienst.de/…rosserie/parkleuchte.html auf dem vorderen Kotflügel)


    Ob diese nun auf beiden Seiten oder nur auf der Fahrbahnseite leuchten müssen, sagt Par. 17 StVO - dieser aber differenziert nicht nach Fahrzeugmaßen.

    Die einseitige, fest montierte Parkleuchte ist zulässig, sofern das Fahrzeug nicht breiter als 2 Meter und länger als 6 Meter ist

    Quelle?


    Ich bleibe dabei, dass es sich um einen Irrtum/Missverständnis handelt(e).

    Mit 11/2020.20 habe ich einseitiges Parklicht und in StVO und StVZO finde ich keinen Zusammenhang zwischen Fahrzeugbreite/-länge und der Zulässigkeit von einseitigem Parklicht.

    Auf Spritmonitor sind mittlerweile 72 Autos der Modelle G20/G21 320d erfasst. Mit dem Ergebnis 6,86 l / 100 km im Durchschnitt. Ich denke das reicht für eine gewisse Aussagekraft.

    Zweifelhaft, insbesondere ohne Berücksichtigung der Verteilung Limousine/Kombi, Schalter/Automatik, mit/ohne Allrad im Vergleich zum F30/F31.

    Das mit dem Parklicht ist verpflichtend für Fahrzeuge über 2m Breite (soweit ich das von den Release Notes von 07/2020 in Erinnerung habe). Da der G2x unter 2m breit ist hat sich mit dem Parklicht nichts geändert. Bei mir geht jedenfalls das Parklicht immer noch - trotz Update auf 07/2020.54. Ev. wurde beim X5/6 was geändert.

    IMHO kann das mit den 2 Metern ohnehin nur ein Mißverständnis (seitens BMW?) sein, vielleicht kann ein zufällig anwesender Jurist (bin keiner) für Klarheit sorgen?


    Par. 17 StVO sagt jedenfalls, dass bei PKW sowie KfZ unter 3,5 t zul. Gesamtgew. innerhalb geschlossener Ortschaften einseitiges Parklicht ausreicht:

    (4) 1Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. 2Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. 3Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

    (Quelle: https://dejure.org/gesetze/StVO/17.html)


    Par. 51c StVZO legt die Anforderungen an die in Par. 17 StVO Abs. 4 Satz 2 genannten Parkleuchten fest:

    (1) Parkleuchten und Park-Warntafeln zeigen die seitliche Begrenzung eines geparkten Fahrzeugs an.
    (2) An Kraftfahrzeugen, Anhängern und Zügen dürfen angebracht sein:

    1. eine nach vorn wirkende Parkleuchte für weißes Licht und eine nach hinten wirkende Parkleuchte für rotes Licht für jede Fahrzeugseite oder
    2. eine Begrenzungsleuchte und eine Schlussleuchte oder
    3. eine abnehmbare Parkleuchte für weißes Licht für die Vorderseite und eine abnehmbare Parkleuchte für rotes Licht für die Rückseite oder
    4. je eine Park-Warntafel für die Vorderseite und die Rückseite des Fahrzeugs oder Zuges mit je 100 mm breiten unter 45 Grad nach außen und unten verlaufenden roten und weißen Streifen.
    An Fahrzeugen, die nicht breiter als 2 000 mm und nicht länger als 6 000 mm sind, dürfen sowohl die Parkleuchten nach Nummer 1 einer jeden Fahrzeugseite als auch die nach Nummer 3 zu einem Gerät vereinigt sein.

    (Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__51c.html)

    Die genannten Maximalmaße (2 Meter Breite und 6 Meter Länge) sind für unsere Fahrzeuge also völlig ohne Belang, da hier als Parkleuchten nach Nummer 2 eine Begrenzungsleuchte und eine Schlussleuchte dienen. (Und selbst für Parkleuchten nach Nummer 1 oder 3 bedeutet das nur, dass bei größeren Fahrzeugen die weiße nach vorn wirkende und die rote nach hinten wirkende Leuchte nicht in einem gemeinsamen, seitlich angebrachten, Gehäuse zusammengefasst werden dürfen.)