Was soll der Anwalt da machen? Es handelt sich doch um einen "Wunschtermin", der überhaupt keine Verbindlichkeit hat. Wünschen kann ich mir viel. Erst wenn der unverbindliche Liefertermin um 6 Wochen überschritten worden ist, kann man dem Händler auf die Füße treten.
Das der Wunschtermin egal ist ist mir bewusst, aber die Aussage "Lieferung nach Möglichkeit des Werkes" muss juristisch eingeschätzt werden, da es hier noch keine so 100%ige Rechtslage gibt.. sprich du könntest einfach nach 4 Monaten sagen gut ich setzt jetzt eine Frist und nach 6 Wochen dann tschüss.. in der Theorie.. Praktisch muss das juristisch bewertet werden.
Aber ich würde auch den Weg über den Händler gehen erstmal ![]()