Die ABE bezieht sich auf § 22 Abs. 1 StVZO. Da steht, dass durch die abnehmende Stelle der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau zu bestätigen ist.
In der Regel schaut der Prüfer auf die Kennzeichnung der Platten und eben auf die üblichen Sachen wie Profilabdeckung 30° nach vorne und 60° nach hinten. Schlimmstenfalls muss Du sogar noch eine Schraube rausdrehen und nachweisen, dass diese halt um die Dicke der Platte länger sind als die Originalen. Dann wird das bescheinigt und Du kannst Dir den Quatsch zusammen mit der ABE ins Handschuhfach legen. Maßgabe ist dann in der Regel, dass Du das bei nächster Gelegenheit der Zulassungsstelle zum Nachtrag in die Fzg-Papiere vorlegt. Dabei ist die "nächste Gelegenheit" aber sehr dehnbar.
Das ist korrekt, das hat dich aber nicht zu interessieren rechtlich.
Die generelle Rechtsgrundlage auf der eine ABE ausgestellt wird ist Paragraph 22 in Verbindung mit Paragraph 20 StVZO, dort werden die Rahmenbedingungen geregelt. Was jedoch genau gilt ist in der ABE selbst festgelegt, daher gibt es die ABE überhaupt.
Das KBA prüft mit der o.G. Rechtsgrundlage dann technisch als auch rechtlich den Antrag und die darin festgeschriebenen Teile, in diesem Falle die Spurplatten und legt dementsprechend Vorgaben fest, welche der Hersteller und auch der Verwender zu beachten hat. Abschließend wird eine Beurteilung erstellt. In diesem Fall erteilt das KBA die ABE da keine technische Bedenken bestehen und verweist hier explizit wie folgend:
"Eine Abnahme nach § 22 Abs. 1 StVZO durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen/Prüfer oder Prüfingenieur wird unter Beachtung der unter Anlage 4
aufgeführten Auflagen nicht für erforderlich gehalten"
Der von dir aufgeführte Passus aus dem Paragraph 22 bezieht sich lediglich auf den Satz 3 des Paragraphen welcher wie folgend lautet:
Die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass der Ein- oder Anbau abgenommen worden ist.
Da dies jedoch in der ABE nicht gefordert ist bzw. vom KBA als nicht notwendig erachtet wird, benötigst du auch keine Bestätigung des Ein oder Ausbaus. Dies muss lediglich erfolgen, wenn die ABE vorschreibt das zu Ihrer Wirksamkeit der Ein und Ausbau abgenommen werden muss.
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