Gerichte vertreten allerdings mitunter unterschiedliche Rechtsauffassungen bei Klagen gegen die Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen, wenn Geschwindigkeitsbegrenzungen nach der Einmündung oder Kreuzung nicht wiederholt werden.
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Zur Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen nach einer Einmündung hat sich beispielsweise schon das OLG Oldenburg geäußert:
So befuhr der Kläger eine Landesstraße mit zwei aufeinander folgenden Einmündungen. Vor der ersten Einmündung war die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h begrenzt. Der Kläger bog in die zweite Einmündung ein, um anschließend aus dieser wieder auf die Landesstraße aufzufahren (OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.01.2019 – 2 Ss (OWi) 10/19).
Der Kläger vertrat die Ansicht, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h aus diesem Grund nicht für ihn gelte (OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.01.2019 – 2 Ss (OWi) 10/19).
Das Gericht entschied jedoch, dass sich der Kläger an die Geschwindigkeitsbeschränkung erinnern hätte können, da es sich um eine einheitliche Fahrt gehandelt hatte (OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.01.2019 – 2 Ss (OWi) 10/19).
Das deckt sich auch mit der Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1957, wonach Verbote nachdem diese wahrgenommen wurden, bei einheitlicher Fahrt auf der gesamten Strecke beachtet werden müssen (BGH, Urteil vom 25.09.1957 – 4 StR 367/57).
Daher galt die Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h im Fall des OLG Oldenburg auch für den Kläger (OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.01.2019 – 2 Ss (OWi) 10/19).
Das OLG Hamm ist der Ansicht, dass die Wiederholung von Vorschriftzeichen für eine Strecke hinter jeder Kreuzung oder Einmündung im Rahmen des Sichtbarkeitsgrundsatzes nur für den Einbiegeverkehr notwendig ist (OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2001 – 2 Ss OWi 524/01).
Somit war die Ahndung des Geschwindigkeitsverstoßes ohne Wiederholung der Geschwindigkeitsbeschränkung im Fall des OLG Hamm rechtens.
Das LG Bonn entschied wiederum, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen mit Zeichen 274 auch für den Geradeausverkehr nur bis zur nächsten Einmündung gelten. Geschwindigkeitsbeschränkungen müssen nach Ansicht des LG Bonn demnach nach jeder Einmündung wiederholt werden, wenn sie weiter gelten sollen (LG Bonn, Urteil vom 19.05.2003 – 2 O 567/02).